Vorschriften für das Betreiben von Flurförderzeugen
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Vorschriften für das Betreiben von Flurförderzeugen (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Das Betreiben von Flurförderzeugen unterliegt mehreren Richtlinien, Vorschriften und Gesetzen.
Dabei ist zu unterscheiden, ob das Flurförderzeug ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt wird
oder auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die
GUV 5.3, 1993-01, Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsregeln; GUV 5.3.1,
1989-01, Unfallverhütungsvorschrift ‚Kraftbetriebene Flurförderzeuge'.
Einsatz von Flurförderzeugen im Innenbetrieb (Werksgelände)
Hier gilt vor allem die Reichsversicherungsordnung (RVO). Dort ist in § 708 festgelegt, dass die
Berufsgenossenschaften entsprechende Vorschriften erlassen müssen. Dies sind die
Unfallverhütungsvorschriften.
Für Flurförderzeuge gelten die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 (Flurförderzeuge), die
Durchführungsbestimmungen dazu und die VBG 32 „Gießereien“. Auch die berufsgenossenschaftlichen
Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen fallen in diesen Bereich.
Dort werden unter anderem auch die wesentlichen Auswahlkriterien für Fahrer von Flurförderzeugen
festgelegt.
Die Haftung der Verrichtungsgehilfen(Fahrer) ergibt sich aus dem § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Folgen der Verletzung der Aufsichtspflicht ist im § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt
Es folgen einige Auszüge aus den wichtigsten Vorschriften, Richtlinien und Gesetzen für den Einsatz von
Flurförderzeugen im Innenbetrieb.
Unfall Verhütungsvorschriften (UVV)
Die entsprechend RVO §708 zu erlassenden Vorschriften sind in erster Linie die Unfallverhütungsvorschriften,
deren wichtigste für Flurförderzeuge die BGV D27 ist, die Richtlinien für Konstrukteure, Betreiber und Fahrer enthält.
Beim Einsatz der Flurförderzeuge für den Transport von feuerflüssigen Massen ist zusätzlich die schon erwähnte VBG 32
Gießereien zu beachten.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25)
Entsprechend diesen Grundsätzen müssen Betreiber von Flurförderzeugen mit und ohne Hubeinrichtung
bei der Auswahl der Fahrer wesentliche Kriterien beachten:
- • Mindestalter 18 Jahre;
- • Geistige Eignung. Gute Aufnahmefähigkeit wird erwartet, insbesondere die Fähigkeit, aufgenommenen Signalen sinnvolle Handlungen folgen zu lassen;
- • Körperliche Eignung. Sie wird zweckmäßigerweise durch ärztliche Untersuchungen festgestellt. Besonderer Wert ist auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen und gute Reaktionsfähigkeit zu legen;
- • Ausreichende Allgemeinbildung. Insbesondere werden Kenntnisse im Lesen erwartet;
- • Verhaltensmerkmale. Es wird vorausgesetzt, dass die Person verantwortungsbewusst, zuverlässig, vorsichtig und rücksichtsvoll handelt. Reichs-Versicherungs-Ordnung (RVO)
Für den innerbetrieblichen Einsatz von Flurförderzeugen gilt die Reichsversicherungsordnung (RVO). Dabei sind vor allem die folgenden Paragraphen wichtig: RVO § 708
(1) Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen.
2. Das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben.
3. Ärztliche Untersuchungen von Versicherten vor Aufnahme der Beschäftigung, die Arbeiten durchzuführen haben, deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist. RVO §710
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, in diesem Zusammenhang den Fahrer des Flurförderzeugs, regelt der § 831 BGB wie folgt:
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz I Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)
Ordnungswidriges Handeln bei Verletzung der Aufsichtspflicht spricht der §130 OWiG an:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
Einsatz im Straßenverkehr
Wenn motorisierte Flurförderzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden sollen, unterliegen sie dem Straßenverkehrsrecht, wie dies auch bei anderen Kraftfahrzeugen üblich ist. Dazu ist die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr Strassenverkehrszulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dies erfordert unter Umständen eine Veränderung des Flurförderzeugs. Die wichtigsten Beverkehrs-Gesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dazu Auszüge aus den wichtigsten Bestimmungen:
Straßen-Verkehrs-Gesetz (StVG)
Das StVG ist dann zu beachten, wenn das Flurförderzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden soll. Hier ist §1 (1) und (2) StVG zu beachten:
(1) Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Verkehr. Der Bundesminister für Verkehr kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen inländischer Herstellung von der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen für den Kraftfahrzeugbau, abhängig machen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Ferner tritt in diesem Fall die Haftung des Fahrzeughalters wie folgt nach §7 (1) StVG in Kraft:
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§2 (1) StVG bezieht sich auf die Fahrerlaubnispflicht wie folgt:
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde Fahrerlaubnis für Flurförderzeuge.
Damit angesprochen sind also nach § 18, Absatz 1, StVZO Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h.
Dieser Regelung unterliegen also nicht Elektro-Geh-Geräte, da deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet.
Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Auch die StVZO gilt ausschließlich dann, wenn es sich um Flurförderzeuge handelt, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen.
§5 (1) StVZO bezieht sich auf die Führerscheinklassen. Der innerbetriebliche Führerschein nach VDI 3313 reicht hier nicht aus. Je nach Bauart, Höchstgeschwindigkeit, zulässigem Gesamtgewicht des Flurförderzeuges und gegebenenfalls mit zulassungspflichtigen Anhängern kann ein Führerschein der Klasse 2, 3 oder 5 erforderlich sein oder ausreichen
Fahrerlaubnis-Amtlich
§31 (1), (2) StVZO bezieht sich auf die selbständige Leitung des Fahrzeuges, dazu der folgende Wortlaut:
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Auch sollte der Betreiber darüber Bescheid wissen, wann eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorliegt, was in § 2 der AKB wie folgt geregelt ist:
(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.
Die Kenntnis und die Beachtung dieser Vorschriften, Richtlinien und Gesetze trägt erheblich dazu bei, die Sicherheit der Fahrzeuge zu erhöhen, den Einsatz zu optimieren und Schaden zu vermeiden.

Verkehrsweg - Allgemeine Verkehrswege; links Last und Personenverkehr in beiden Richtungen,
rechts Lastverkehr in einer Richtung und zusätzlicher Personenverkehr.

Verkehrsweg - Lager-Verkehrswege zwischen Regalen oder Stapeln; Links nur Stapelverkehr, rechts Personen- und Stapelverkehr.