Abschreibungen
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Abschreibungen (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
seit 1. Januar 2001
Auch Flurförderzeuge sind in Deutschland, wie andere bewegliche Wirtschaftsgüter von der Steuer
absetzbar. Steuertechnisch spricht man von Absetzung für Abnutzung (AfA). Die AfA bemisst sich
in der Regel nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die Bemessung
(Schätzung) der Nutzungsdauer ist ein Teil der Unternehmerdisposition. Jedoch kann die Nutzungsdauer
nicht willkürlich festgelegt werden. Richtlinien dazu sind in der AfA-Tabelle zu finden. Für
Gabelstapler und andere Flurförderzeuge ist die betriebs-gewöhnliche Nutzungsdauer bei linearer
Abschreibung und einschichtigem Betrieb auf acht Jahre festgelegt, was einem jährlichen
Abschreibungssatz von 12,5 Prozent entspricht. Der Abschreibungssatz für Batterien bei
Elektrofahrzeugen beträgt bei der PzS-Batterie (Panzerplatten-Batterie) 10 Prozent pro Jahr.
Die für Ladegleichrichter geltende Abschreibungsdauer beträgt hingegen 19 Jahre oder 5,3 Prozent pro
Jahr.
Der Steuerpflichtige kann von diesen Sätzen dann abweichen, wenn er Nachweise für andere
Nutzungszeiten erbringt. Oder wenn in den rund 100 Branchentabellen abweichende Werte stehen.
Spezielle Branchentabellen gibt es zum Beispiel für die Kraftfahrzeugindustrie, die Stahlverformung
sowie für den Stahl-und Eisenbau. Diese Branchentabellen sollen im Laufe des Jahres 2001 überarbeitet
werden und ab 1.1.2002 in Kraft treten. Für den Maschinen- und Anlagenbau besteht bislang keine
Branchentabellen. Der VDMA hat angekündigt, alle neuen Branchentabellen in einer Broschüre zu
veröffentlichen. Die jeweiligen Branchenverbände geben ihren Mitgliedern sicher gerne Auskunft
über die Abschreibungsmodalitäten ihres Wirtschaftsbereichs.
Bei der degressiven Abschreibung darf
der Abschreibungssatz nur noch bis zum Doppelten des linearen Satzes betragen sowie 20 Prozent nicht
überschreiten.
Der VDMA weist seine Mitglieder darauf hin, dass die branchenübliche Mehrschichtnutzung
in der neuen Tabelle "AV" bereits enthalten sei. Somit sei ein Abzug von 25 Prozent bei doppelschichtigem
Betrieb und von 50 prozent bei Dreifach- oder Vierfachschichten nur noch dann zulässig, wenn der
Schichtbetrieb nicht branchenüblich sei. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind auch weiterhin nach §6 Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes voll absetzbar. Darunter fallen vor allem solche Flurförderzeuge, deren
Anschaffungswert 409,03 Euro nicht überschreitet, was beispielsweise bei Handhubwagen der Fall sein
kann.
(vgl. Kostenermittlung)