Fahren im Öffentlichen Verkehr mit Gabelstaplern
Gabelstapler werden vor allem innerbetrieblich, auf Baustellen oder in anderen Bereichen eingesetzt, die nicht öffentlich zugänglich sind. Dort werden sie zum Be- und Entladen von LKWs oder anderen Fahrzeugen genutzt. Es gibt aber auch viele Situationen, in denen z.b Geländestapler öffentliche oder halb-öffentliche Verkehrswege passieren müssen. Hier ist es unabdingbar, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Was sind öffentlich-rechtliche Verkehrsräume?
In diese Kategorie fallen alle Straßen, Wege oder Plätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Das gilt auch für Ein- und Ausfahrten sowie Parkplätze von Unternehmen, die nicht durch eine Schranke oder eine andere Zugangsbeschränkung gesichert sind. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich betont, dass eine Baustelle nicht zu den öffentlich-rechtlichen Verkehrsräumen zählt. Sie muss unabhängig von ihrer Größe durch eine Abgrenzung gesichert sein. Bewegt sich ein Gabelstapler ausschließlich innerhalb dieser Abgrenzung, nimmt er nicht am öffentlichen Verkehr teil. Das ändert sich erst dann, wenn er die Grenze der Baustelle nach außen überschreitet.
Gesetzliche Vorschriften zur Teilnahme der Gabelstapler am öffentlichen Verkehr
Die Einzelheiten zur Teilnahme von Gabelstaplern am öffentlichen Verkehr sind in folgenden Vorschriften geregelt:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Außerdem ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV - Vorschrift 38 - für alle Gabelstapler verbindlich.
Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 6 km/h
Diese Gabelstapler unterliegen nicht der Zulassungspflicht, benötigen kein amtliches Kennzeichen und keine Haftpflichtversicherung. Außerdem muss der Fahrer lediglich im Besitz eines Staplerscheines und mindestens 18 Jahre alt sein.
Eine Fahrerlaubnis ist hingegen nicht erforderlich. Auf der linken Seite des Gabelstaplers muss jedoch dauerhaft ein Schild befestigt sein, aus dem der Name und die Anschrift des Besitzers hervorgeht.
Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h
Für Gabelstapler dieser Kategorie wird eine Einzelbetriebserlaubnis benötigt. Außerdem muss an der linken Seite ein Schild mit dem Namen und der Anschrift des Besitzers angebracht werden. Der Fahrer muss nicht nur im Besitz eines Staplerscheines, sondern auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich.
Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h
Hier müssen sämtliche Bestimmungen erfüllt sein, die auch für Gabelstapler mit Höchstgeschwindigkeiten von unter 20 km/h gelten. Außerdem wird eine offizielle Zulassung, ein amtliches Kennzeichen und eine Einzelbetriebserlaubnis benötigt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll in einer angemessenen Höhe erfolgen und alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden absichern, die der Gabelstapler durch seine Teilnahme am öffentlichen Verkehr verursachen könnte. Die Einzelheiten zur Ausrüstung von einem Gabelstapler sind im § 30 StVZO und die Bestimmungen zur Genehmigung im § 70 StVZO geregelt.
Fazit
Gerade Gasstapler und Elektrostapler wurden nicht für den öffentlichen Verkehr konzipiert. Aber auch hier lässt sich eine Teilnahme nicht vermeiden. Bereits wenn der Gabelstapler auf einem Parkplatz oder einem kleinen Zufahrtsweg Waren verlädt, gilt er offiziell als Verkehrsteilnehmer. Hier hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorschriften erlassen, die detailgenau eingehalten werden müssen, um andere nicht zu gefährden. Es können drei Kategorien unterschieden werden - angefangen vom kleinen Gabelstapler mit einer maximalen Geschwindigkeit von weniger als 6 km/h über den Gabelstapler mit einer maximalen Geschwindigkeit von unter 20 km/h bis zum Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h.