Höchstgeschwindigkeit
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Höchstgeschwindigkeit (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Gemeint ist die Fahrgeschwindigkeit motorisierter Flurförderzeuge, die zum öffentlichen Straßenverkehr
zugelassen werden sollen (Anhang Straßenverkehrszulassung).
Dabei spielen folgende Höchstgeschwindigkeiten eine 6 km/h: Bei einer Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h
ist weder eine Betriebserlaubnis noch die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erforderlich (§18 StVZO);
auch wird hierfür keine Fahrerlaubnis (Führerschein) benötigt. 16 km/h: Bis zu dieser Geschwindigkeit dürfen
Vollgummireifen bei nicht gefederter Triebachse verwendet werden. 25 km/h: Bis zu 25 km/h ist eine Betriebserlaubnis
oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich. Grundsätzlich sind Luftreifen erlaubt; in Ausnahmefällen auch
Vollgummireifen für mehrteilige Luftreifenfelgen (Superelastikreifen) nach DIN 7852. Bei einer gefederten Treibachse
dürfen auch andere Vollgummireifen Verwendung finden. Fahrerlaubnis (Führerschein)
Klasse 5, 3 oder 2 ist vorgeschrieben. Bis zu dieser Höchstgeschwindigkeit ist auch kein Rückspiegel erforderlich
(bei offenem Führersitz, der auch nach hinten freie Sicht bietet). Über 25 km/h: Darüber muss die Zulassungsstelle
gesondert befinden. Fahrerlaubnis Klasse 2 ist erforderlich.